b) Keiner näherer Ausführungen bedürfen die korrekten Feststellungen des AGR in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024, wonach die strittige Sonnenstorenkonstruktion nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24a RPG (Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen), von Art. 24b RPG (nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe), von Art. 24d RPG (landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauen und Anlagen) und von Art. 37a RPG (zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen) fällt. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 22. September 2023, in welcher sie sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme des AGR äusserten, nicht bestritten.