a) Mit ihren Einwänden (vgl. E. 4a) scheinen die Beschwerdeführenden auch die Ansicht zu vertreten, dass das strittige Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig ist. Unbestritten und klar ist, dass die Sonnenstore/Markise nicht landwirtschaftlich begründet ist und damit keine Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG in Anspruch nehmen kann. Das Vorhaben setzt entsprechend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG voraus. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob das AGR dem Vorhaben zu Recht eine solche Ausnahmebewilligung verweigerte.