Dazu kommt, dass sich diese Baute in der Landwirtschaftszone befindet und aufgrund ihrer massiven Konstruktion und ihrer Dimensionen den Raum äusserlich erheblich verändert. Selbst wenn es sich daher entgegen dem Gesagten um ein Bauvorhaben nach Art. 6 BewD handeln würde oder wenn die Konstruktion in zwei einzeln zu beurteilende Teile aufgeteilt werden könnte, müsste die Baubewilligungspflicht bejaht werden. Wie die Beschwerdeführenden nach Anbringen der umschriebenen Konstruktion behaupten können, bauliche Massnahmen seien für dieses Projekt absolut keine erforderlich gewesen, ist nicht nachvoll-