Es handelt sich dabei nicht um eine blosse aufrollbare Markise (Sonnenstore) im oben erwähnten Sinne, sondern um eine massive Metallkonstruktion. Mit ihren massiven Stützen und Verstrebungen, ihrer Gesamtfläche von rund 30 m2 und einer Höhe zwischen 2.46 m bis 2.65 m handelt es sich nicht mehr um ein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne von Art. 1b Abs. 1 BauG bzw. um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Bereits aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen. Dazu kommt, dass sich diese Baute in der Landwirtschaftszone befindet und aufgrund ihrer massiven Konstruktion und ihrer Dimensionen den Raum äusserlich erheblich verändert.