Sie gelten auch dann als baubewilligungsfrei, wenn sie z.T. unter dem Dachvorsprung eines bewilligten Gebäudes liegen oder mit einer aufrollbaren Markise (Sonnenstore) zeitweilig überdeckt werden können. Die Pergolen und die ungedeckten Gartensitzplätze mit einer oder zwei Seitenwänden müssen sich aber dem Hauptgebäude eindeutig unterordnen und dürfen eine Grundfläche von rund 15 bis 20 m² nicht überschreiten.11 Liegt schliesslich ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert,