Für die Konkretisierung der baubewilligungsfreien Bauvorhaben verweist Art. 1b BauG auf das Bewilligungsdekret. Keiner Baubewilligung bedürfen beispielsweise kleine Nebenanlagen wie kurze Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe oder auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und Pergolen (vgl. Art 6 Abs. 1 Bst. b BewD10). Sie gelten auch dann als baubewilligungsfrei, wenn sie z.T. unter dem Dachvorsprung eines bewilligten Gebäudes liegen oder mit einer aufrollbaren Markise (Sonnenstore) zeitweilig überdeckt werden können.