Für dieses Projekt seien absolut keine bauliche Massnahmen erforderlich gewesen. Mit diesen Einwänden scheinen sich die Beschwerdeführenden einerseits hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen Sonnenstore über dem Wintergarten sinngemäss auf einen Besitzstand (Art. 3 BauG) zu berufen, andererseits bestreiten sie weiterhin die Baubewilligungspflicht des bereits realisierten Vorhabens.