a) Die Beschwerdeführenden argumentieren, es gehe nicht um einen Neubau, sondern um den Ersatz der alten Sonnenstore über dem Wintergarten und einer Beschattung über der Terrasse. Sowohl der Wintergarten wie auch die Terrasse seien vor Jahren bewilligt worden. Es handle sich nicht um eine zusätzliche Raumerweiterung bei einer Liegenschaft, sondern lediglich um eine Beschattung. Die Vorinstanz berufe sich auf eine Gesamtfläche von 30 m2, die Fläche der Beschattung der Terrasse betreffe aber nur eine Fläche von 15 m2, die übrige Fläche sei Ersatz der alten defekten Sonnenstore über dem Wintergarten.