24 ff. RPG) nichts änderten und die entscheidwesentlichen Punkte nach Beurteilung des AGR weiterhin in dieser Stellungnahme enthalten waren. Entsprechend hielt das AGR nach Zustellung des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 22. September 2023 gegenüber der Gemeinde fest, dass seitens des AGR alles gesagt worden sei.8 Die Begründung des AGR, welche von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid übernommen wurde, ist damit insgesamt als ausreichend zu bezeichnen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 4. Besitzstand, Baubewilligungspflicht