sich mit jedem Argument der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. Vorliegend mussten sie daher nicht noch ausdrücklich auf die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Punkte aus ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023 eingehen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführenden nicht behandelt wurden (teilweiser Ersatz Sonnenstore und nicht Neubau, zwei unabhängig voneinander montierte Storenelemente, Store über Terrasse nur 15 m2 und damit baubewilligungsfrei), da diese Einwände an der bereits vorgenommenen Beurteilung und Begründung gemäss Stellungnahme vom 14. März 2022 (Baubewilligungspflicht, keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff.