Damit haben die Behörden die entscheidwesentlichen Überlegungen aufgeführt, die zum Bauabschlag geführt haben und die Begründung war so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung sachgerecht anfechten konnten. Dabei waren die Gemeinde und das AGR – wie ausgeführt (E. 3b) – nicht verpflichtet, 7 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 4/14 BVD 110/2024/157