c) Die Gemeinde hat in der Begründung ihres Entscheids vom 24. Oktober 2024 eins zu eins die Ausführungen des AGR in deren Stellungnahme vom 14. März 2022 übernommen. In dieser Stellungnahme begründet das AGR zu jeder Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG, wieso das strittige Vorhaben nicht unter diesen Bestimmungen bewilligungsfähig ist.