lungnahme vom 2. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei insbesondere auf seine Stellungnahme vom 14. März 2022 verwiesen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das AGR im Rahmen der nötigen Verfügung nicht anders entschieden hätte als in der ergangenen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerenden hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Einschätzung des AGR Stellung zu nehmen. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es daher wenig sinnvoll, das Verfahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die fehlende Verfügung des AGR einzuholen.