a) In seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 hielt das AGR fest, dass der ersuchten Sonnenstore/Markise die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG nicht erteilt werden könne. Diese Stellungnahme und Beurteilung sei den Gesuchstellenden durch die Baubewilligungsbehörde zu eröffnen und es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Gesuchstellenden einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen würden, seien dem AGR die Akten erneut zum Entscheid zuzustellen.