4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Oktober 2024 sei zu bestätigen, eventualiter sei der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Oktober 2024 zu bestätigen und mit zusätzlichen Auflagen zu ergänzen.