Mit Stellungnahme vom 14. März 2022 kam das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zum Schluss, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 nicht erteilt werden könne. Mit Eingabe vom 8. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur negativen Stellungnahme des AGR Stellung. Am 15. September 2022 fand eine Begehung vor Ort unter Teilnahme der Beschwerdeführenden, Gemeindevertretern und einem Bauinspektor des AGR statt. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).