Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/157 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28. Januar 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Forst-Längenbühl, p/A RegioBV Westamt, Vorgasse 1, 3665 Wattenwil Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Forst-Längenbühl vom 24. Oktober 2024 (Baugesuchs-Nr. 227/2022; Sonnenstore/Markise) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone. Sie bewohnt diese mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer 1. Mit Schreiben vom 31. März 2021 forderte die Gemeinde Forst-Längenbühl die Beschwerdeführenden auf, für die bereits ein- gebaute Sonnenstore/Markise ein Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Februar 2022 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für den Neubau einer Sonnenstore/Markise auf Parzelle Forst-Längenbühl Grundbuchblatt Nr. A.________. Die Par- zelle liegt in der Landwirtschaftszone. Mit Stellungnahme vom 14. März 2022 kam das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zum Schluss, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 nicht erteilt wer- den könne. Mit Eingabe vom 8. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur negativen Stel- lungnahme des AGR Stellung. Am 15. September 2022 fand eine Begehung vor Ort unter Teil- nahme der Beschwerdeführenden, Gemeindevertretern und einem Bauinspektor des AGR statt. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 1/14 BVD 110/2024/157 2. Mit elektronischem Schreiben vom 18. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, dass sie das Baugesuch zurückziehe. Die Gemeinde stellte den Beschwerdeführenden mit Verfü- gung vom 1. September 2023 den Entwurf einer Abschreibungs- und Wiederherstellungsverfü- gung zu, unter Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Gelegenheit nahmen die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 22. September 2023 wahr. Darin führten die Be- schwerdeführenden u.a. aus, dass sie das Zurückziehen des Baugesuchs rückgängig machen möchten. Mit Verfügung vom 29. August 2024 teilte die Gemeinde mit, dass sie aufgrund der negativen Stellungnahme des AGR vom 14. März 2022 und dem Rückgängigmachen des Bauge- suchs-Rückzugs vorhabe, den Bauabschlag mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Erneut wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt. Die Be- schwerdeführenden reichten eine Stellungnahme vom 25. September 2024 ein. Unter Verzicht auf eine Publikation erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch vollständigen Rückbau der Sonnenstore/Markise innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Ent- scheids an. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Schliesslich verpflichtete sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung der Kosten von CHF 3552.00. 3. Gegen diesen Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Oktober 2024 reich- ten die Beschwerdeführenden am 15. November 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdi- rektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Erteilung der Baubewilligung. Überdies beanstanden sie die erhobenen Kosten. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Oktober 2024 sei zu bestätigen, eventualiter sei der Bau- abschlag mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Oktober 2024 zu bestätigen und mit zusätzli- chen Auflagen zu ergänzen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit einer Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG3, der aufgrund eines nachträglichen Baugesuchs ergangen ist. Bauentscheide sowie bau- polizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/14 BVD 110/2024/157 b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Fehlende Verfügung des AGR a) In seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 hielt das AGR fest, dass der ersuchten Son- nenstore/Markise die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG nicht erteilt werden könne. Diese Stellungnahme und Beurteilung sei den Gesuchstellenden durch die Baubewilli- gungsbehörde zu eröffnen und es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Gesuchstellenden einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen würden, seien dem AGR die Akten erneut zum Entscheid zuzustellen. Mit Verfügung vom 4. April 2022 stellte die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Stellung- nahme des AGR zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, zum Rückzug des Bauge- suchs und/oder zur Einreichung einer Projektänderung. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge die Stellungnahme vom 8. Mai 2022 ein. Nach einer Begehung vor Ort unter Anwesenheit eines Bauinspektors des AGR hatten die Beschwerdeführenden erneut Gelegenheit zur Stellung- nahme, welche sie mit Eingabe vom 22. September 2023 wahrnahmen. Am 24. Oktober 2024 verfügte die Gemeinde den Bauabschlag und die Wiederherstellung, ohne jedoch vom AGR eine anfechtbare Verfügung verlangt zu haben. Dabei verwies sie auf die Stellungnahme des AGR 14. März 2022. b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bau- vorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebe- willigung erteilt werden kann. Im Kanton Bern zuständig ist das AGR (Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ5). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte das AGR noch nicht mittels Verfügung über das ersuchte Bauvorhaben entschieden. Es lag lediglich die Stellungnahme vom 14. März 2022 vor. Das vorinstanzliche Verfahren weist damit einen formellen Mangel auf. c) Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG sind die Verwaltungsjustizbehörden befugt, ein bei ihnen hän- giges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesent- liche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder we- sentlich erschwert wird. Die Aufhebung (Kassation) eines Verfahrens von Amtes wegen soll die korrekte Verfahrensabwicklung gewährleisten mit dem Ziel, materiell richtige Erkenntnisse zu er- möglichen. Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Kassation. Vorausgesetzt sind gravierende Män- gel, welche die richtige Beurteilung ausschliessen oder wesentlich erschweren. Ausgeschlossen ist die korrekte Entscheidfindung beispielsweise, wenn die Justizbehörde Versäumtes nicht nach- holen kann, insbesondere wenn sie nicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügt. Weniger gravierende prozessuale Mängel soll die Rechtsmittelbehörde aus prozessöko- nomischen Gründen selber heilen.6 d) Das Versäumnis der Vorinstanz, beim AGR eine Verfügung einzuholen, schliesst weder die richtige Beurteilung aus, noch erschwert es diese wesentlich. In der Stellungnahme vom 14. März 2022 hat sich das AGR mit den Voraussetzungen einer allfälligen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG auseinandergesetzt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat das AGR mit Stel- 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Or- ganisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131). 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 1, 8 und 9. 3/14 BVD 110/2024/157 lungnahme vom 2. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei insbe- sondere auf seine Stellungnahme vom 14. März 2022 verwiesen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das AGR im Rahmen der nötigen Verfügung nicht anders entschieden hätte als in der ergangenen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerenden hatten sowohl im vorinstanz- lichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Einschätzung des AGR Stel- lung zu nehmen. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es daher wenig sinnvoll, das Ver- fahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die fehlende Verfügung des AGR einzuholen. Ebenso wäre es einem formalistischen Leerlauf gleichgekom- men, eine Verfügung des AGR im Beschwerdeverfahren nachzuverlangen. Der BVD kommt als Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Der formelle Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kann mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache geheilt werden. Eine Aufhebung von Amtes wegen ist nicht angezeigt. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerde, dass weder von Seiten der Gemeindebehörde noch von Seiten des AGR ihr detailliertes Schreiben vom 22. September 2023 beantwortet worden sei. Nach wie vor sei nicht korrigiert worden, dass es sich um einen Ersatz einer Sonnenstore über einem schon längst bewilligten Wintergarten handle. Die Gesamtfläche der Sonnenstore über der Terrasse betrage 15 m2, was nach ihren Abklärungen baubewilligungs- frei sei. Auch auf dies sei in keiner Art und Weise eingegangen worden. Schliesslich handle es sich um zwei verschiedene, unabhängig voneinander montierte Storenelemente, die separat be- dient werden müssten. Mit diesem Einwand machen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs aufgrund ungenügender Begründung durch die Behörden geltend. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht an- fechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Ge- sichtspunkten auseinandergesetzt hat.7 c) Die Gemeinde hat in der Begründung ihres Entscheids vom 24. Oktober 2024 eins zu eins die Ausführungen des AGR in deren Stellungnahme vom 14. März 2022 übernommen. In dieser Stellungnahme begründet das AGR zu jeder Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG, wieso das strittige Vorhaben nicht unter diesen Bestimmungen bewilligungsfähig ist. Ebenso lassen sich dieser Stellungnahme Ausführungen zur Baubewilligungspflicht entnehmen, indem ausgeführt wird, das Regierungsstatthalteramt Thun habe mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 die Baube- willigungspflicht für die auffällige Metallbauweise mit Stützen-, Längs- und Querträger-konstrukti- onen sowie der Überdeckung mit einer Markise bestätigt. Damit haben die Behörden die ent- scheidwesentlichen Überlegungen aufgeführt, die zum Bauabschlag geführt haben und die Be- gründung war so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung sachgerecht anfechten konnten. Dabei waren die Gemeinde und das AGR – wie ausgeführt (E. 3b) – nicht verpflichtet, 7 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 4/14 BVD 110/2024/157 sich mit jedem Argument der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. Vorliegend mussten sie daher nicht noch ausdrücklich auf die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Punkte aus ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023 eingehen, welche nach Ansicht der Beschwer- deführenden nicht behandelt wurden (teilweiser Ersatz Sonnenstore und nicht Neubau, zwei un- abhängig voneinander montierte Storenelemente, Store über Terrasse nur 15 m2 und damit bau- bewilligungsfrei), da diese Einwände an der bereits vorgenommenen Beurteilung und Begründung gemäss Stellungnahme vom 14. März 2022 (Baubewilligungspflicht, keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG) nichts änderten und die entscheidwesentlichen Punkte nach Beurteilung des AGR weiterhin in dieser Stellungnahme enthalten waren. Entsprechend hielt das AGR nach Zu- stellung des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 22. September 2023 gegenüber der Ge- meinde fest, dass seitens des AGR alles gesagt worden sei.8 Die Begründung des AGR, welche von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid übernommen wurde, ist damit insgesamt als ausreichend zu bezeichnen, weshalb eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu verneinen ist. 4. Besitzstand, Baubewilligungspflicht a) Die Beschwerdeführenden argumentieren, es gehe nicht um einen Neubau, sondern um den Ersatz der alten Sonnenstore über dem Wintergarten und einer Beschattung über der Ter- rasse. Sowohl der Wintergarten wie auch die Terrasse seien vor Jahren bewilligt worden. Es handle sich nicht um eine zusätzliche Raumerweiterung bei einer Liegenschaft, sondern lediglich um eine Beschattung. Die Vorinstanz berufe sich auf eine Gesamtfläche von 30 m2, die Fläche der Beschattung der Terrasse betreffe aber nur eine Fläche von 15 m2, die übrige Fläche sei Ersatz der alten defekten Sonnenstore über dem Wintergarten. Es handle sich um zwei verschie- dene, unabhängig voneinander montierte Storenelemente, die separat bedient werden müssten. Die Gesamtfläche der Sonnenstore über der Terrasse mit nur 15 m2 sei nach ihren Abklärungen baubewilligungsfrei. Für dieses Projekt seien absolut keine bauliche Massnahmen erforderlich ge- wesen. Mit diesen Einwänden scheinen sich die Beschwerdeführenden einerseits hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen Sonnenstore über dem Wintergarten sinngemäss auf einen Besitzstand (Art. 3 BauG) zu berufen, andererseits bestreiten sie weiterhin die Baubewilligungspflicht des be- reits realisierten Vorhabens. b) Die strittige Sonnenstorenkonstruktion (vgl. Fotos in den Vorakten sowie massgebende Pläne) umfasst zwei zusammenhängende, gemäss Angaben der Beschwerdeführenden separat bedienbare Sonnenstoren über einer massiven Metallkonstruktion mit drei rund 2.30 m hohen Stützen und darauf abgestützten und am Vordach des Hauses angebrachten Längs- und Quer- trägerkonstruktionen. Das gesamte Konstrukt weist eine Länge von 8.92 m und eine Breite (ge- messen ab dem Vordach des Hauses bis zum vordersten Punkt der Längsträger) von rund 3.4 m auf und deckt damit eine Fläche von rund 30 m2 ab. Die Sonnenstore weist eine Neigung von 7° auf und die Höhe der Gesamtkonstruktion beträgt gemäss Querschnittsplan beim Haus 2.65 m und beim Abschluss gartenseitig 2.46 m. Im Bereich über dem bestehenden Wintergarten ersetzt diese Konstruktion eine bisherige Sonnenstore, welche ebenfalls am Vordach des Hauses ange- bracht war, jedoch über keine Stützkonstruktionen verfügte.9 Wenn sich die Beschwerdeführenden auf die bisherige Sonnenstore im Bereich über dem beste- henden Wintergarten berufen und daraus irgendwelche Rechte für die vorliegend strittige Kon- 8 Elektronisches Schreiben vom 27. Oktober 2023, Vorakten Gemeinde pag. 26. 9 Zu erkennen auf dem mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2021 (pag. 3 der Vorakten) als Beilage 3 eingereichten Foto des vormaligen Zustandes. 5/14 BVD 110/2024/157 struktion ableiten wollen, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Die realisierte, hier zu beurteilende Sonnenstorenkonstruktion mit ihren massiven Stützen sowie Längs- und Querträgern ist – selbst wenn man nur den Teil über dem bestehenden Wintergarten betrachtet – in keiner Weise ver- gleichbar mit der bisherigen Sonnenstore, welche über keine Stützkonstruktion verfügte, sondern stellt vielmehr ein neues, deutlich über den bisherigen Zustand hinausgehendes Bauvorhaben dar. Dieses ist weder ganz noch teilweise vom Besitzstand der bisherigen Sonnenstore erfasst. Irrelevant ist auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach der Wintergarten sowie die Terrasse vor Jahren bewilligt worden sei, lässt sich doch daraus ebenfalls nichts zugunsten des hier zu beurteilenden Bauvorhabens ableiten. c) Bauten und Anlagen dürfen grundsätzlich nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 RPG). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Be- ziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Nach Art. 1b BauG sind unter anderem geringfü- gige Bauvorhaben von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Für die Konkretisierung der baubewilligungsfreien Bauvorhaben verweist Art. 1b BauG auf das Bewilligungsdekret. Keiner Baubewilligung bedürfen beispielsweise kleine Nebenanlagen wie kurze Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe oder auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und Pergolen (vgl. Art 6 Abs. 1 Bst. b BewD10). Sie gelten auch dann als baubewilligungsfrei, wenn sie z.T. unter dem Dachvorsprung eines bewilligten Gebäudes liegen oder mit einer aufrollbaren Markise (Sonnen- store) zeitweilig überdeckt werden können. Die Pergolen und die ungedeckten Gartensitzplätze mit einer oder zwei Seitenwänden müssen sich aber dem Hauptgebäude eindeutig unterordnen und dürfen eine Grundfläche von rund 15 bis 20 m² nicht überschreiten.11 Liegt schliesslich ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nut- zungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Vorliegend ist nicht der vorhandene Wintergarten oder die bestehende Terrasse zu beurteilen, kann doch davon ausgegangen werden, dass diese schon lange bestehenden Bauten rechtmäs- sig bewilligt wurden. Vielmehr geht es einzig um die neue Sonnenstorenkonstruktion, wie sie unter E. 4b umschrieben ist. Diese ist jedoch als Ganzes zu beurteilen und kann nicht in zwei separat zu beurteilende Bauteile aufgeteilt werden, nur weil die Sonnenstoren separat bedienbar sind. Es handelt sich dabei nicht um eine blosse aufrollbare Markise (Sonnenstore) im oben erwähnten Sinne, sondern um eine massive Metallkonstruktion. Mit ihren massiven Stützen und Verstrebun- gen, ihrer Gesamtfläche von rund 30 m2 und einer Höhe zwischen 2.46 m bis 2.65 m handelt es sich nicht mehr um ein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne von Art. 1b Abs. 1 BauG bzw. um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Bereits aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen. Dazu kommt, dass sich diese Baute in der Landwirtschafts- zone befindet und aufgrund ihrer massiven Konstruktion und ihrer Dimensionen den Raum äus- serlich erheblich verändert. Selbst wenn es sich daher entgegen dem Gesagten um ein Bauvor- haben nach Art. 6 BewD handeln würde oder wenn die Konstruktion in zwei einzeln zu beurtei- lende Teile aufgeteilt werden könnte, müsste die Baubewilligungspflicht bejaht werden. Wie die Beschwerdeführenden nach Anbringen der umschriebenen Konstruktion behaupten können, bau- liche Massnahmen seien für dieses Projekt absolut keine erforderlich gewesen, ist nicht nachvoll- 10 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 11 Vgl. Information (Praxishilfe) der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) vom 25. April 2019 betreffend baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 6. 6/14 BVD 110/2024/157 ziehbar. Die strittige Konstruktion ist – der Beurteilung des AGR und des Regierungsstatthalter- amts folgend – als baubewilligungspflichtig zu beurteilen. 5. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG a) Mit ihren Einwänden (vgl. E. 4a) scheinen die Beschwerdeführenden auch die Ansicht zu vertreten, dass das strittige Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig ist. Unbe- stritten und klar ist, dass die Sonnenstore/Markise nicht landwirtschaftlich begründet ist und damit keine Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG in Anspruch nehmen kann. Das Vorhaben setzt entsprechend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG voraus. Es ist daher nachfol- gend zu prüfen, ob das AGR dem Vorhaben zu Recht eine solche Ausnahmebewilligung verwei- gerte. b) Keiner näherer Ausführungen bedürfen die korrekten Feststellungen des AGR in der Stel- lungnahme vom 24. Oktober 2024, wonach die strittige Sonnenstorenkonstruktion nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24a RPG (Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen), von Art. 24b RPG (nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe), von Art. 24d RPG (landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauen und Anlagen) und von Art. 37a RPG (zonenfremde ge- werbliche Bauten und Anlagen) fällt. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden in ihrer Ein- gabe vom 22. September 2023, in welcher sie sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Stellung- nahme des AGR äusserten, nicht bestritten. Nicht erwähnt vom AGR, aber ebenfalls keiner nähe- rer Ausführungen bedarf es, dass auch Art. 24e RPG (hobbymässige Tierhaltung) nicht zur An- wendung gelangt. Näher zu prüfen sind damit einzig Art. 24 RPG und Art. 24c RPG. c) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zufolge ist die Standortgebundenheit zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Stand- ortgebundenheit).12 Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. In der Person des Gesuchstellenden liegende, subjektive Gründe wie beispielsweise die Zweckmäs- sigkeit, Wünsche des Einzelnen oder Bequemlichkeit begründen keine Standortgebundenheit. Das Bundesgericht lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, die Standortgebundenheit mit der Zugehörigkeit zu einer Baute zu rechtfertigen, welche selbst zonenfremd und nicht standortge- bunden ist. Auch Erschliessungsanlagen und Anbauten, die einzig dazu dienen, den Komfort oder die Möglichkeiten der Benützung eines besitzstandsgeschützten landwirtschaftsfremden Haupt- gebäudes zu erhöhen, gelten nicht als standortgebunden.13 Damit steht fest, dass sich für die vorliegend strittige Sonnenstorenkonstruktion gestützt auf die Zugehörigkeit zum bestehenden zonenfremden Wohnhaus keine Standortgebundenheit ableiten lässt. Die massive Metallkonstruktion dient überdies einzig dazu, den Komfort oder die Möglich- keiten der Benützung des landwirtschaftsfremden Wohnhauses zu erhöhen, womit sich nach dem Gesagten keine Standortgebundenheit begründen lässt. Das AGR hat eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu Recht verweigert. 12 BGE 141 II 245, E. 7.6.1; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 N. 5. 13 VGE 2021/101 vom 3. Januar 2022, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen. 7/14 BVD 110/2024/157 d) Weiter zu prüfen ist die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, wer- den in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 24c RPG können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anla- gen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde, d.h. in der Regel beim Inkrafttreten des eid- genössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 (vgl. Art. 41 Abs. 1 RPV14). Es ist unbe- stritten, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde und damit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Die nach Art. 24c RPG zulässigen Änderungen werden in Art. 42 RPV weiter konkretisiert. Danach gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Abs. 1). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Abs. 2). Ob die Identität der Baute im Wesentlichen ge- wahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3 Satz 1). In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren Überschreiten die Identität der Baute in jedem Fall nicht mehr als gewahrt gilt. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an diese Voraussetzungen. Angesichts des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sollen nicht grosszügige und komfortable Lösungen, sondern bloss das tatsächlich objektiv Erforderliche erlaubt werden.15 Unter dem Titel der zeitgemässen Wohnnutzung können zum Beispiel Raum- höhen und Belichtung von bestehenden Wohnräumen unter grösstmöglicher Wahrung des Er- scheinungsbildes den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Es können auch weitere Bauten oder Bauteile für die zeitgemässe Wohnnutzung nötig sein, etwa ein Aussensitzplatz oder ein gedeckter, mindestens zweiseitig offener Fahrzeugunterstand.16 Gemäss Rechtsprechung zielt Art. 24c Abs. 4 RPG vorab auf den Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Bauten sowie auf Volumenerweiterungen; für die Umgebungs- bzw. Gartenumgestaltung – wozu etwa Terrain- veränderungen und die Schaffung bzw. Vergrösserung eines Sitzplatzes oder von Parkplätzen zählen –ist sie hingegen nicht beachtlich.17 Bei der vorliegend strittigen Sonnenstorenkonstruktion handelt es sich zwar nicht um eine eigent- liche Volumenerweiterung des altrechtlichen Gebäudes. Dennoch fällt diese Konstruktion in den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG, da diese Bestimmung gemäss der erwähnten Rechtsprechung zwar «vorab», aber damit auch nicht ausschliesslich auf Volumenerweiterungen beschränkt ist. Eine solche absolute Beschränkung auf blosse Volumenerweiterungen liesse sich mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbaren. Nicht darunter fallen zwar nach der erwähnten Rechtsprechung die Umgebungs- bzw. Gartenumgestaltung, wozu etwa Terrainverän- derungen und die Schaffung bzw. Vergrösserung eines Sitzplatzes oder von Parkplätzen zählen. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild des Hauses, welche zwar keine eigentliche Volu- menerweiterung, aber dennoch eine bauliche Erweiterung des Gebäudes ausserhalb des beste- 14 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 15 Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2015 vom 14.1.2016, E. 4.2; BVR 2016 S. 471, E. 3.5 f.; Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24c N. 36. 16 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13.9.2017, Ziff. 2.2. 17 VGE 2022/223 vom 25. April 2024, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen. 8/14 BVD 110/2024/157 henden Gebäudevolumens darstellen (wie etwa Balkone oder offene Anbauten / Unterstände), fallen jedoch sehr wohl darunter. Die massive, direkt an das bestehende Wohnhaus angebaute Konstruktion kann nicht mit einer blossen Terrainveränderung bzw. einer Vergrösserung eines Sitzplatzes verglichen werden und stellt entsprechend keine Umgebungs- bzw. Gartenumgestal- tung im oben erwähnten Sinne dar. Es handelt sich vielmehr um eine bauliche Erweiterung des Gebäudes ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens im oben erwähnten Sinne und damit um eine «Veränderung am äusseren Erscheinungsbild» im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG. Mit den Vorgaben dieser Bestimmung steht das Vorhaben sodann nicht im Einklang: Die Metallkon- struktion mit einer Grösse von 30 m2 geht nicht nur wegen ihrer Grösse, sondern auch wegen ihrer massiven Bauweise für einen Sonnenschutz deutlich über das objektiv Erforderliche hinaus und stellt vielmehr eine grosszügige und komfortable Lösung dar, welche angesichts der strengen Rechtsprechung nicht unter den Titel des zeigemässen Wohnens subsumiert werden kann. Sie ist sodann weder für eine energetische Sanierung nötig noch ist sie darauf ausgerichtet, die Ein- passung in die Landschaft zu verbessern. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheitert damit bereits an den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dazu kommt, dass mit diesem Vorhaben auch die die Voraussetzung der Identitätswahrung ver- letzt wird. Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdi- gung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von unter- geordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Er- scheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Iden- tität einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt.18 Aufgrund der auffälligen und massiven Bauweise tritt die strittige Konstruktion markant in Erscheinung und ver- ändert das Umgebungsbild auf der südwestlichen Seite des Wohnhauses massgebend. Zusam- men mit der ausrollbaren Markise/Sonnenstore kann im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht mehr von einer Änderung von untergeordneter Natur gesprochen werden. Insgesamt hat das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu Recht verweigert. e) Damit steht fest, dass für die strittige Konstruktion kein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 ff. RPG zur Verfügung steht und diese damit materiell rechtswidrig ist. Auch eine teilweise Baube- willigung (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c RPG) ist dabei ausgeschlossen, eine solche wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht beantragt. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Die strittige Sonnenstorenkonstruktion erweist sich gestützt auf die vorangehenden Erwä- gungen sowohl formell (fehlende Baubewilligung) als auch materiell rechtswidrig (fehlende Bewil- ligungsfähigkeit). Die Gemeinde war daher gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat sie gemacht, indem im angefochtenen Entscheid der vollständige Rückbau der Sonnenstore/Markise innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids verlangt wird. b) Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als 18 VGE 2022/223 vom 25. April 2024, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen. 9/14 BVD 110/2024/157 zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.19 c) An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses besteht zum einen in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts aus- serhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.20 Andererseits sprechen auch präjudizi- elle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewil- ligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, bevor sie den Auftrag der Firma B.________ gege- ben hätten, habe Herr B.________ auf ihre Anfrage den damaligen Bauinspektor von Uetendorf kontaktiert, ob eine Baubewilligung nötig sei. Herr E.________ habe dies klar verneint. Da dieser leider verstorben sei, könnten sie nicht mehr persönlich bei ihm nachhaken, eine unterschriebene Bestätigung diesbezüglich von Herrn B.________ liege aber bei. Die Beschwerdeführenden berufen sich mit diesem Einwand auf den Vertrauensschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen bzw. falsche Auskünfte. Vorausgesetzt wird, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachver- halts vorbehaltlos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläu- big als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit nicht ohne Weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Auskunft Rechtswirkungen entfalten kann. Ist bereits eine der Voraussetzungen nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen Voraussetzungen zu prü- fen.21 Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Vertrauen des Privaten nicht ge- schützt, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.22 Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind vorliegend nicht erfüllt. Wer aus einer beweis- bedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.23 Die Beschwerdeführenden vermögen keinen Beleg für die angebliche Information des ehemaligen Bauinspektors zur Baubewilligungsfreiheit vorzu- legen. Mit der eingereichten Bestätigung des beauftragten Unternehmers vom 14. November 2024 (Beilage 1 zur Beschwerde) bestätigt dieser einzig, es sei abgemacht worden, dass er abklären sollte, ob für das Projekt eine Baubewilligung erforderlich sei und er dies beim damaligen Bauin- spektor der Gemeinde Uetendorf gemacht habe. Dass sich Letzterer für die Baubewilligungsfrei- heit ausgesprochen hat, lässt sich der Bestätigung nicht entnehmen. Unabhängig davon vermag diese nachträglich erstellte Bestätigung des beauftragten Unternehmers keinen ausreichenden Beleg für eine solche Auskunftserteilung durch den Gemeindevertreter darzustellen. Es fehlt damit an einem ausreichenden Beleg für eine ausdrückliche und vorbehaltslose Zusicherung der Bau- bewilligungsfreiheit durch die Gemeinde. 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 20 BGE 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 21 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 667 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 489 ff. 22 BGE 129 I 161 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz, 699; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O, Rz. 490. 23 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 7. 10/14 BVD 110/2024/157 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss behaupten, sie seien gutgläubig von der Baubewil- ligungsfreiheit des realisierten Sonnenstorenkonstruktion ausgegangen, so ist zudem Folgendes festzuhalten: Gutgläubig kann eine Bauherrschaft nur sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksam- keit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.24 Selbst als Laien hätten die Beschwer- deführenden bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass eine solche Kon- struktion in der Landwirtschafszone baubewilligungspflichtig ist und sie daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt sind. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden daher nicht als gutgläubig gelten. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig ge- handelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wie- derherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.25 e) Der von der Gemeinde angeordnete Rückbau erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dieser Rückbau ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die An- ordnung erforderlich. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses und fehlenden Gutgläu- bigkeit ist der angeordnete Rückbau für die Beschwerdeführenden auch zumutbar, selbst wenn dieser mit gewissen Kosten verbunden sein sollte. f) Die von der Vorinstanz angesetzte Frist für den Rückbau von 60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Sie erweist sich als verhältnis- mässig, weshalb auch die BVD keinen Anlass sieht, diese Frist anzupassen. Insgesamt erweist sich die Wiederherstellungsanordnung der Vorinstanz damit als rechtens und ist zu bestätigen. 7. Gebühren des Baubewilligungsverfahrens a) Die Beschwerdeführenden beanstanden die von der Gemeinde erhobenen Gebühren. Die erste Gebührenrechnung, die sie mit dem Entwurf erhalten hätten, weise einen Betrag von CHF 2162.00 auf. Dieser Betrag sei für sie nicht nachvollziehbar und erscheine ihnen unverhält- nismässig hoch. Die letzte Rechnung, die zusammen mit dem Bauabschlag gekommen sei, weise einen Betrag von CHF 3522.00 auf. Dieser sei noch weniger nachvollziehbar. Die Gemeinde bringt vor, gemäss Art. 52 BewD würden Gesuchstellende die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen. Gemäss Gebührenreglement würden die Gebühren nach Aufwand verrechnet. Die RegioBV rapportiere die Aufwände für ein Baugesuch in einem Projekt- abrechnungsjournal. Diese Aufwände stelle sie dann den Gesuchstellenden in Rechnung. Nach der Verfügung vom 1. September 2023 sei eine weitere Stellungnahme vom 22. September 2023 eingereicht worden. Dieses habe eine weitere Verfügung vom 29. August 2024 verursacht und wiederum eine Stellungnahme vom 25. September 2024. Zum Abschluss habe noch der Bauab- schlag mit Wiederherstellungsverfügung überarbeitet werden müssen. All diese Arbeiten seien sehr komplex und umfangreich gewesen, dadurch seien zusätzlich dreizehn Stunden rapportiert worden. 24 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, mit Hinweisen. 25 BGE 132 II 21 E. 6.4 mit Hinweis. 11/14 BVD 110/2024/157 b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD kann die Gemeinde für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungs- verfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen Verfahrenskosten erheben. Dabei handelt es sich um Verwaltungsgebühren. Diese sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.26 Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage erforderlich (Legalitätsprinzip). Demnach bedürfen öffentliche Abgaben einer generell-abstrakten Grundlage in einem formellen Gesetz, das den Kreis der Ab- gabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt.27 Die Gemeinden haben für die Erhebung ihrer Gebühren einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). Bei der Bemessung der Abgaben sind zudem das Kostendeckungs- und das Äqui- valenzprinzip zu beachten.28 Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen.29 c) Die Gemeinde Forst-Längenbühl hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement30 (nachfolgend GebR) erlassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebR werden die Gebühren nach Aufwand oder pauschal berechnet. Gebühren, die nach Aufwand be- rechnet werden, sollen den Personal- und Infrastrukturaufwand abgelten (Art. 4 Abs. 1 GebR). Bei Gebühren nach Aufwand muss die Art der Dienstleistung unterschieden werden. Bei normalen Verwaltungstätigkeiten wird die Aufwandgebühr I verrechnet. Bei Verwaltungstätigkeiten, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, wird die Aufwandgebühr II und für Leistungen von Sachverständigen bzw. Fachpersonen mit hoher fachlicher Qualifikation die Aufwandgebühr III verrechnet (Art. 4 Abs. 2 GebR). Gemäss Gebührentarif beträgt die Aufwandgebühr I CHF 70.00, die Aufwandgebühr II CHF 110.00 und die Aufwandgebühr III CHF 150.00 pro Stunde. d) Die Gemeinde stellt in der angefochtenen Verfügung folgende Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 3522.00 in Rechnung: Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit CHF 140.00 Vorläufige formelle und materielle Prüfung, Nichteintretensentscheid / Bauabschlag / Abschreibungsverfügung CHF 1457.50 Koordinierte materielle Prüfung, Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren CHF 1677.50 Verfügung AGR CHF 200.00 Auslagen CHF 47.00 e) Die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit kann laut Art. 26 Abs. 1 GebR mit der Aufwandgebühr I, also gemäss Gebührentarif CHF 70.00 pro Stunde, verrechnet werden. Der hierfür eingesetzte Betrag von CHF 140.00 entspricht damit 2 Stunden, was nicht zu bean- standen ist. Für den gefällten Bauabschlag mit Wiederherstellung verrechnete die Gemeinde eine Gebühr von CHF 1457.50, was bei einer hierzu verrechenbaren Aufwandgebühr II von CHF 110.00 pro Stunde (vgl. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 6 GebR) einem Aufwand von insgesamt 13.25 Stunden entspricht. Dieser Aufwand erscheint überhöht, zumal sich die Gemeinde in ihrem Entscheid hin- sichtlich der materiellen Prüfung auf die Beurteilung des AGR abstützte und diese wortwörtlich wiederholte. In materieller Hinsicht ist ihr diesbezüglich daher kein Aufwand angefallen. Mit Blick 26 Allgemeines Verwaltungsrecht, Tschannen/Müller/Kern, 5. Auflage 2022, § 57 N. 1606 27 Allgemeines Verwaltungsrecht, Tschannen/Müller/Kern, 5. Auflage 2022, § 59 N. 1650 ff. 28 Allgemeines Verwaltungsrecht, Tschannen/Müller/Kern, 5. Auflage 2022, § 58 N. 1632 29 Allgemeines Verwaltungsrecht, Tschannen//Müller/Kern, 5. Auflage 2022, § 58 N. 1641 30 Gebührenreglement vom 3. Dezember 2012 der Einwohnergemeinde Forst-Längenbühl 12/14 BVD 110/2024/157 auf das Äquivalenzprinzip und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gemeinde auf- grund des von den Beschwerdeführenden beantragten Rückzugs des Baugesuchs, welchen sie später wieder zurücknahmen, zuerst eine Abschreibungs- und Wiederherstellungsverfügung und dann einen Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung verfassen musste, ist für das Verfas- sen des Entscheids ein Aufwand von 6 Stunden und damit von CHF 660.00 als verhältnismässig zu betrachten, zumal es sich um ein einfaches Bauvorhaben handelte. Weiter erhob die Gemeinde für die «Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren» eine Gebühr von CHF 1677.55, was bei der hierfür verrechenbaren Aufwandgebühr II von CHF 110 pro Stunde (vgl. Art. 28 GebR) einem Aufwand von 15.25 Stunden entspricht. Eine nähere Aufschlüsselung dieses Betrags bzw. Stundenwerts ist nicht aktenkundig. In diesem Zu- sammenhang ist zu beachten, dass die Ausgangslage aufgrund der negativen Stellungnahme des AGR vom 14. März 2022 bereits früh im Verfahren klar war, weshalb die Gemeinde aufgrund des Äquivalenzprinzips hätte darauf achten müssen, dass sich ihr Aufwand in Grenzen hält. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, einer Besprechung mit den Beschwerdeführenden in den Räumlichkeiten der Gemeinde am 27. April 2022 und dem Eingang der Stellungnahme der Be- schwerdeführenden vom 8. Mai 2022 hätte die Gemeinde zwar noch die Verfügung des AGR einholen müssen, danach aber das Verfahren abschliessen sollen. Es mag zwar im Sinne der «Kundenfreundlichkeit» löblich sein, dass die Gemeinde nach entsprechendem Wunsch der Be- schwerdeführenden ein weiteres Treffen vor Ort Mitte September 2022 durchführte, im Lichte ei- ner effizienten Erledigung des Verfahrens war dies jedoch ebenso wenig angezeigt wie die Ge- währung weiterer Äusserungsmöglichkeiten. Unter diesen Umständen scheint mit Blick auf das Äquivalenzprinzip ein Aufwand von gut 15 Stunden für die Durchführung des Verfahrens als zu hoch und es ist angezeigt, diese Aufwandposition auf 10 Stunden zu reduzieren. Damit ist diese Position von CHF 1677.55 auf CHF 1100.00 zu kürzen. Die Gebühren von CHF 200.00 für die Stellungnahme des AGR sind ausgewiesen und dürfen in Rechnung gestellt werden. Auch die Auslagen von CHF 47.00 kann die Gemeinde verrechnen (Art. 1 Abs. 2 GebR). f) Insgesamt sind damit die den Beschwerdeführenden angelasteten Gebühren für das Bau- bewilligungsverfahren von CHF 3522.00 auf CHF 2147.00 zu reduzieren. 8. Ergebnis und Kosten Insgesamt ist der von der Gemeinde verfügte Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung zu bestätigen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig werden die von der Gemeinde verlangten Gebühren in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von total CHF 3522.00 auf CHF 2147.00 gekürzt. Die Beschwerdeführenden obsiegen damit teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV31). Die Beschwerdeführenden ha- ben damit CHF 800.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 trägt der Kanton. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13/14 BVD 110/2024/157 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Kosten des Entscheids der Gemeinde Forst-Längenbühl vom 24. Oktober 2024 (Ziff. 3.4) auf CHF 2147.00 reduziert werden. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde Forst-Längenbühl vom 24. Oktober 2024 in Abweisung der Beschwerde bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 800.00 zur Bezahlung auf- erlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine sepa- rate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Forst-Längenbühl, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14