Es ist offensichtlich, dass die beantragte Schiebeverglasung der bestehenden Terrasse die Situation hinsichtlich Beschattung weder für das Gebäude des Beschwerdeführers noch für das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft verändert. Die Vorinstanz hatte daher keine Veranlassung, sich explizite mit den Beschattungstoleranzen auseinanderzusetzen, geschweige denn, ein Schattendiagramm zu verlangen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Reduktion des Grenz- bzw. Gebäudeabstands um das fehlende Mass erlaubt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. 5. Kosten