Die Auswirkungen der Schiebeverglasung auf das Gebäude des Beschwerde-füh- rers, das im fraglichen Bereich an der Grenze steht, sind, wenn überhaupt vorhanden, äusserst gering. Konkrete private Interessen des Beschwerdeführers, die dadurch betroffen sein könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerschaft ein nachvollziehbares privates Interesse an einem Witterungsschutz. Es ist offensichtlich, dass die beantragte Schiebeverglasung der bestehenden Terrasse die Situation hinsichtlich Beschattung weder für das Gebäude des Beschwerdeführers noch für das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft verändert.