behörde steht, ob sie die Herabsetzung des Grenz- bzw. Gebäudeabstands erlaubt. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Selbst wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommen sollte, hätte sie dieses pflichtgemäss ausgeübt. Hintergrund der Regelung von Art. 30 Abs. 2 GBR ist das Gleichbehandlungsprinzip. Damit soll verhindert werden, dass baurechtswidrig gewordene altrechtliche Bauten die aktuell zulässigen Baumöglichkeiten der Nachbarin oder des Nachbarn einschränken. Die Auswirkungen der Schiebeverglasung auf das Gebäude des Beschwerde-füh- rers, das im fraglichen Bereich an der Grenze steht, sind, wenn überhaupt vorhanden, äusserst gering.