30 Abs. 2 GBR ist zwar als Kann-Vorschrift formuliert, legt aber als Voraussetzung für die Herabsetzung des Grenz- bzw. Gebäudeabstands fest, dass damit die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV weder für das altrechtliche und für das neue Gebäude überschritten werden dürfen. Es ist daher nicht klar, ob ein Rechtsanspruch besteht, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist oder ob es selbst dann im Ermessen der Baubewilligungs-