d) Der Beschwerdeführer ist offenbar der Auffassung, Art. 30 Abs. 2 GBR vermittle keinen Rechtsanspruch auf eine Reduktion des Grenz- bzw. Gebäudeabstands um das fehlende Mass, sondern stelle diesen Entscheid in das pflichtgemässe Ermessen der Baubewilligungsbehörde. Ob das zutrifft, ist fraglich. Art. 30 Abs. 2 GBR ist zwar als Kann-Vorschrift formuliert, legt aber als Voraussetzung für die Herabsetzung des Grenz- bzw. Gebäudeabstands fest, dass damit die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV weder für das altrechtliche und für das neue Gebäude überschritten werden dürfen.