Gegenüber altrechtlichen Bauten, die zu nahe an der Grenze stehen, kann somit der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstands reduziert werden.21 Bei Art. 30 Abs. 2 GBR handelt es sich um eine unechte, nicht unter die Regeln von Art. 26 ff. BauG fallende Norm. Eine solche Ermächtigungs- oder Kompetenznorm berechtigt die zuständige Behörde, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von einer bestimmten Norm abzuweichen.22 Im Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 2 GBR ist daher weder ein Ausnahmegesuch noch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erforderlich.