Da das Wohnhaus M.________ 2.________ gemäss Bauinventar der Gemeinde Unterseen aus dem Jahr 1905 stammt,19 ist Art. 30 Abs. 2 GBR anwendbar. Danach kann die Baubewilligungsbehörde gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, den Grenzabstand angemessen reduzieren, wenn damit für das altrechtliche und für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV20 nicht überschritten werden. Gegenüber altrechtlichen Bauten, die zu nahe an der Grenze stehen, kann somit der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstands reduziert werden.21