Der Gebäudeabstand zwischen den Liegenschaften des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerschaft müsste daher mindestens 5.00 m betragen. Gemäss den unbestrittenen Angaben im angefochtenen Entscheid beträgt die Distanz zwischen der südöstlichen Ecke des geplanten Schiebeglassystems zur nordwestlichen Ecke des Hauptbaukörpers des Wohnhauses M.________ 2.________ rund 3.60 m. Der Gebäudeabstand nach Art. 30 Abs. 1 GBR ist somit nicht eingehalten. Verantwortlich dafür ist der Umstand, dass der Hauptbaukörpers des Wohnhauses M.________ 2.________ gegenüber dem Grundstück Nr. J.________ der Beschwerdegegnerschaft keinen Grenzabstand einhält. Da das Wohnhaus M.________ 2.________