c) Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für die vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen (Art, 30 Abs. 1 Satz 1 GBR). Da sich das Grundstück des Beschwerdeführers ebenfalls in der WG2 mit annähernd geschlossener Bauweise befindet, kommt für sein Gebäude M.________ 2.________ ebenfalls der seitliche Grenzabstand von 2.50 m zur Anwendung. Der Gebäudeabstand zwischen den Liegenschaften des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerschaft müsste daher mindestens 5.00 m betragen.