57 Abs. 1 GBR). Wie die BVD im Entscheid vom 31. Januar 2024 ausgeführt hat, ist der Grenzabstand nicht ab der Umfassungsmauer, sondern ab der äusseren Balkon- bzw. geschlossenen Terrassenkonstruktion zu messen. Gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers kommt der seitliche Grenzabstand von 2.50 m zur Anwendung. Dieser ist eingehalten, weshalb weder ein Näherbaurecht noch eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstands erforderlich ist.18