Abs. 2 BauG). Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich in der WG2 mit annähernd geschlossener Bauweise. Dort ist ein seitlicher Grenzabstand von mindesten 2.50 m auf die Tiefe der bestehenden Gebäudefluchten einzuhalten (vgl. Art. 15 Abs. 1 GBR17). Rückwärtig müssen die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände gewahrt werden, d.h. südseitige der grosse Grenzabstand von 10.00 m, nordseitig der kleine Grenzabstand von 5.00 m (Art. 15 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 57 Abs. 1 GBR).