Dies sei nicht erfolgt. Wäre eine Interessenabwägung gemacht worden, hätte die Vorinstanz festgestellt, dass die Interessen des Beschwerdeführers höher zu gewichten seien, da durch eine zusätzliche Unterschreitung des Gebäudeabstands der rechtswidrige Zustand durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft verstärkt werde. b) Ein Grundstück darf in aller Regel nicht vollständig überbaut werden. Bauten müssen vielmehr bestimmte Mindestabstände einhalten.16 Für die gegenüber Nachbargrundstücken einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12