Dies sei jedoch nicht der Fall. Mit der Unterschreitung des Gebäudeabstands werde eine Ausnahme zum normal notwendigen Gebäudeabstand gemacht, weshalb es auch ein Ausnahmegesuch brauche. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei Art. 30 Abs. 2 GBR um eine Kann-Bestimmung handle. Die Baubewilligungsbehörde sei keinesfalls gezwungen, den erforderlichen Gebäudeabstand zu reduzieren. Es habe daher eine Interessenabwägung stattzufinden. Dies sei nicht erfolgt.