a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Grenz- und Gebäudeabstände seien nicht eingehalten. Es sei wohl so, dass die Verglasung einen seitlichen Grenzabstand von 2.5 m einhalten würde, die bestehende Terrasse sei allerdings schon näher an der Grenze als dies zulässig wäre. Der Gebäudeabstand von 5 m zum bestehenden Gebäude des Beschwerdeführers sei unbestrittenermassen nicht eingehalten. Es treffe zu, dass Art. 30 Abs. 2 GBR die Möglichkeit vorsehe, den Gebäudeabstand auf das erforderliche Mass zu reduzieren, jedoch sei es weder eine zwingende Vorschrift, noch habe die Vorinstanz die entsprechenden Vorgaben hierzu eingehalten.