Selbst wenn die Wortwahl «Einholen schriftliche Zustimmung / Näherbaurecht», wie die Vorinstanz einräumt, nicht ganz exakt ist bzw. für sich allein betrachtet wohl unterschiedlich verstanden werden könnte, wird aufgrund des nachfolgenden Texts klar, dass der Beschwerdeführer keine Zustimmung zum Näherbaurecht erteilt hat. Eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung liegt somit nicht vor. Hinzu kommt, dass dieser Sachumstand nicht entscheidwesentlich ist. Zum einen hält die Terrassenverglasung den Grenzabstand ein, weshalb kein Näherbaurecht des Beschwerdeführers erforderlich ist. Zum anderen ist ein Näherbaurecht keine Voraussetzung für die Reduktion des Gebäudeabstands.