c) Es trifft zwar zu, dass im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids steht: «31.01.2023 Einholen schriftliche Zustimmung / Näherbaurecht beim Nachbar C.________.» Unmittelbar danach wird allerdings festgehalten: «02.02.2023 Herr C.________ erklärt am Schalter der Bauverwaltung Unterseen, er erteile kein Näherbaurecht.» Selbst wenn die Wortwahl «Einholen schriftliche Zustimmung / Näherbaurecht», wie die Vorinstanz einräumt, nicht ganz exakt ist bzw. für sich allein betrachtet wohl unterschiedlich verstanden werden könnte, wird aufgrund des nachfolgenden Texts klar, dass der Beschwerdeführer keine Zustimmung zum Näherbaurecht erteilt hat.