b) Mit Beschwerde kann unter anderem die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 66 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung entscheidwesentlich sind. Die Behörde muss demnach nur in Erfahrung bringen, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist (sog. rechtserheb- 11 BGE 142 II 218 E. 2.8.1 (Pra 106/2017 Nr. 2); BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; vgl. zum Ganzen: Michel Daum, in Kom-