Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Rechte im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen. Eine Gehörsverletzung kann einen besonderen Umstand im Sinn von Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip darstellen, wenn sie für die Betroffenen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden war.12 Ein solcher ist nicht erkennbar, zumal der Aufwand für das Beschwerdeverfahren auch ohne Gehörsverletzung angefallen wäre. Es erscheint als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde verzichtet hätte, wenn ihm die Vorinstanz diese Dokumente zugestellt hätte. Die Gehörsverletzung ist daher im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen.