Die nicht zugestellte Korrespondenz betraf lediglich die Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme zur Einsprache im Sinn von Art. 33 Abs. 2 BewD. Praxisgemäss können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffenen Partei aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte.11 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der BVD kommt volle Kognition zu. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Rechte im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen.