d) Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bloss dadurch verletzt hat, dass sie ihm das Fristerstreckungsgesuch vom 19. Juli 2024 sowie die Bewilligung der Fristerstreckung nicht zugestellt hatte. Die vorliegende Gehörsverletzung ist als leicht einzustufen. Die nicht zugestellte Korrespondenz betraf lediglich die Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme zur Einsprache im Sinn von Art.