Damit hat die Vorinstanz genügend begründet, weshalb sie eine Reduktion des Gebäudeabstandes gewährt. Wie die Beschwerde zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid angemessen zur Wehr zu setzen. Ob die Begründung zutrifft, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich somit als unbegründet.