den Ausnahmegesuchs nur auf den Entscheid der BVD 110/2023/61 verwies. Sie gab viel mehr die auschlaggebende Erwägung dieses Entscheids im Wortlaut wieder und zog daraus den Schluss, dass eine Ausnahmesituation entfalle. Zudem führte sie aus, das geplante Schiebeglassystem halte den vorgeschriebenen Grenzabstand ein. Hingegen halte das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers den geforderten Grenzabstand nicht überall ein. In Anwendung von Art. 30 Abs. 2 GBR werde daher der Grenzabstand für das Gebäude des Beschwerdeführers reduziert. Damit hat die Vorinstanz genügend begründet, weshalb sie eine Reduktion des Gebäudeabstandes gewährt.