Im Übrigen hat die Vorinstanz zu allen Einsprachepunkten angemessen Stellung bezogen und ausgeführt, aus welchen Gründen sie diese als unbegründet erachtete bzw. weshalb sie zu einem anderen Ergebnis kam als der Beschwerdeführer. Insbesondere hat sie hinsichtlich der Rüge betreffend die fehlende Visualisierung des Witterungsschutzes erläutert, was sich dazu aus den Baugesuchsunterlagen hinsichtlich Gestaltung und Materialisierung ergibt. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Rüge der Unterschreitung des Gebäudeabstandes und des fehlen- 7 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum