Dass sie zur pauschalen Rüge, das Baugesuch sei formell und materiell mangelhaft, es verstosse gegen übergeordnetes Recht, auf einer vergleichbar allgemein gehaltenen Ebene ausführte, das Baugesuch sei formell und materiell geprüft worden, es sei komplett und entspreche den Anforderungen, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu allen Einsprachepunkten angemessen Stellung bezogen und ausgeführt, aus welchen Gründen sie diese als unbegründet erachtete bzw. weshalb sie zu einem anderen Ergebnis kam als der Beschwerdeführer.