Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe mit Standardsätzen auf seine Einsprachepunkte reagiert und diese als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen, ohne inhaltlich näher darauf einzugehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass sie zur pauschalen Rüge, das Baugesuch sei formell und materiell mangelhaft, es verstosse gegen übergeordnetes Recht, auf einer vergleichbar allgemein gehaltenen Ebene ausführte, das Baugesuch sei formell und materiell geprüft worden, es sei komplett und entspreche den Anforderungen, ist nicht zu beanstanden.