Zudem informierte die Vorinstanz über das weitere Verfahren. Der Beschwerdeführer hätte somit Gelegenheit gehabt, vor dem Entscheid der Vorinstanz von seinem Äusserungsrecht Gebrauch zu machen, wenn er es für nötig erachtet hätte. Dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Bauherrschaft zu seiner Einsprache erst anlässlich der Einigungsverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden. Insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.