Was die Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdegegnerschaft vom 16. August 2024 anbelangt, sieht es hingegen anders aus. Eine allgemeine Pflicht der Behörden, Eingaben unverzüglich nach Erhalt an die Parteien weiterzuleiten, besteht nicht. Der Zeitpunkt der Weiterleitung hängt massgeblich vom Verfahren und der Instruktion ab. Somit liegt es grundsätzlich im Ermessen der Verfahrensleitung, wann Eingaben den Parteien zugestellt werden. Sowohl gemäss den Vorakten als auch gemäss den Angaben in der Beschwerde erhielten der Beschwerdeführer und seine Anwältin anlässlich der Einigungsverhandlung Kenntnis von dieser Eingabe. Zudem informierte die Vorinstanz über das weitere Verfahren.