Der Beschwerdeführer beteiligte sich als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren. Ihm kam somit im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung zu (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRPG).8 Aus diesem Grund hätten ihm sämtliche Schreiben der Bauherrschaft und der Vorinstanz unabhängig von deren Inhalt und Relevanz zugestellt werden müssen. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer unbestritten weder das Fristverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2024 noch die Fristerstreckung der Vorinstanz zugestellt. Insoweit wurde das rechtliche Gehör verletzt. Was die Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdegegnerschaft vom 16. August 2024 anbelangt, sieht es hingegen anders aus.