Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in vielen Punkten mit Standardsätzen auf die Einsprache reagiert, ohne inhaltlich näher darauf einzugehen. So habe er bemängelt, dass das Baugesuch mangelhaft sei und auch gegen übergeordnetes Recht verstosse. Er habe ausgeführt, dass zum Beispiel Materialisierung und Visualisierung des Bauvorhabens fehlen würden. Die Vorinstanz habe dazu nur erwähnt, dass Baugesuch sei formell und materiell geprüft worden, es sei komplett und würde den Anforderungen entsprechen. Zum Punkt der Unterschreitung des Gebäudeabstandes und des fehlenden Ausnahmegesuches habe die Vorinstanz nur auf den Entscheid der BVD verwiesen.