2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Parteirechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, im angefochtenen Bauentscheid werde die Gewährung einer Fristverlängerung aufgeführt. Weder das Gesuch um Fristerstreckung noch die offenbar gewährte Fristverlängerung sei seiner Anwältin mitgeteilt worden, wie das gemäss der einschlägigen Praxis zwingend notwendig gewesen wäre. Im angefochtenen Bauentscheid stehe weiter, dass Aufgebote und Einladungen an die Parteien zusammen mit der verlängerten Frist zur Einreichung der Stellungnahme zur Einsprache verschickt worden seien.