Neue Rügen können im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr aufgegriffen werden.5 In der ursprünglichen Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG war die aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands in Bausachen ausdrücklich verankert, indem Einsprecherinnen und Einsprecher (nur) «im Rahmen ihrer Einsprachegründe» zur Baubeschwerde befugt waren. Im Anwendungsbereich des Bundesverwaltungsrechts kam die Regelung allerdings schon seit längerer Zeit nicht mehr zum Tragen. Mit der Revision des BauG vom 9. Juni 2016, in Kraft seit dem 1. April 2017, fiel die Einschränkung ganz weg.6 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.