d) Die Beschwerdegegnerschaft zweifelt an der Rechtzeitigkeit der Rüge betreffend Beschattungstoleranz, da diese erstmals im Beschwerdeverfahren vor der BVD vorgetragen worden sei. Mit dieser Argumentation beruft sie sich auf den sog. aspektmässigen Streitgegenstand. Nach dieser Definition des Streitgegenstands liegen nur diejenigen Teilaspekte des Rechtsverhältnisses im Streit, die die Parteien mit ihren Rügen zum Thema machen. Neue Rügen können im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr aufgegriffen werden.5