Insbesondere können allgemeine Klagen (bspw. ungebührliche Behandlung durch die verfügende Behörde, unzweckmässige Organisation oder unzweckmässiges Vorgehen der verfügenden Behörde, Verletzung ethischer oder moralischer Grundsätze) im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.4 Mit Beschwerde kann also nicht allgemein die Überprüfung von behördlichem Handeln verlangt bzw. die Feststellung von angeblichem Fehlverhalten der Behörden beantragt werden. Diese Fragen sind im Übrigen aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb sich die BVD mangels Aufsichtsfunktion über die kommunalen Behörden nicht damit be-